Ausübung einer Aktienoption, die einer Führungskraft im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährt wurde (Artikel 10 Absatz 2 Buch- stabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/522 der Kom- mission)
Veräußerung von Anteilen, die aus der Ausübung einer der Führungs- kraft im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährten Aktienoption re- sultieren (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verord- nung (EU) Nr. 2016/522 der Kommission)
Veräußerung von Anteilen, die aus der Ausübung einer der Führungskraft im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährten Aktienoption resultieren (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/522 der Kommission)
Ausübung einer Aktienoption, die einer Führungskraft im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährt wurde (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/522 der Kommission)
Veräußerung von Anteilen, die aus der Ausübung einer der Führungskraft im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährten Aktienoption resultieren (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/522 der Kommission)
Ausübung einer Aktienoption, die einer Führungskraft im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährt wurde (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/522 der Kommission)
Veräußerung von Anteilen, die aus der Ausübung einer der Führungskraft im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährten Aktienoption resultieren (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/522 der Kommission)
Ausübung einer Aktienoption, die einer Führungskraft im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährt wurde (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/522 der Kom-mission)
Ausübung einer Aktienoption, die einer Führungskraft im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährt wurde (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/522 der Kommission)
Veräußerung von Anteilen, die aus der Ausübung einer der Führungskraft im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährten Aktienoption resultieren (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/522 der Kommission)